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Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA konnten sich Unternehmen bis zum 16.07.2020 auf das „EU-US Privacy Shield“-Abkommen beziehen. Das sogenannte „Schrems-II-Urteil“, des EuGH hat dieses Abkommen für ungültig erklärt. Der Daten Exportierende muss nun selbst prüfen, ob die Rechte der betroffenen Personen im Drittland ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der EU haben. Ggf. muss er selbst geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Wenn das nicht möglich ist, ist die Datenübermittlung untersagt.
Sven Richnow
Account Manager
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