Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsätzliches

a. Diese AGBs gelten nicht für Verbraucher. Für Verbraucher, d.h. Privatkunden, gelten die Bestimmungen des BGB.
b. Der Kunde hat die DMS Beratungs- und Projektges. mbh (nachfolgend DMS) als Lieferant für Beratungsleistungen und/oder sonstige Dienstleistungen und/oder als Lieferant für Software- und/oder Hardwareprodukte ausgewählt.
c. Diese Geschäftsbedingungen von DMS gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt DMS nicht an, es sei denn, DMS hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn DMS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausführt.
d. Alle Vereinbarungen, die zwischen DMS und dem Kunden zur Ausführung eines Auftrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
e. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
f. DMS ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Geänderte Geschäftsbedingungen gelten für alle Einzelgeschäfte, die zwischen dem Kunden und DMS zustande kommen, nachdem der Kunde die geänderten Geschäftsbedingungen erhalten hat oder sie ihm sonst zugänglich gemacht wurden.
g. Sind oder werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung treffen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg und dem Vertragszweck am nächsten kommt.

2. Einzelgeschäfte

a. Eine Bestellung des Kunden kommt zustande wie folgt: Angebotsannahme durch Unterzeichnung eines Angebots, Leistungsannahme dokumentiert durch Unterschrift auf Lieferschein und/oder Tätigkeitsbericht, schriftliche oder mündliche Bestellung durch den Kunden.
b. Ein Auftrag kommt zustande durch Übersendung einer Auftragsbestätigung durch DMS. Wurde keine Auftragsbestätigung erstellt, genügt auch die Unterschrift auf einem Lieferschein und/oder Tätigkeitsbericht durch den Kunden für das Zustandekommen des Auftragsverhältnisses oder die Ingebrauchnahme der gelieferten Ware und/oder Dienstleistung.
c. An die Bestellungen hält sich der Kunde drei Monate gebunden, gerechnet von deren Eingang bei DMS.

3. Schutz der Rechte von DMS, von Dritten und Vertraulichkeit

a. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechte von DMS sowie Dritter (z.B. Eigentum, Patente, geistiges Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte) zu respektieren und alles zu unterlassen, was diese Rechte verletzten könnte, sowie sämtliche Informationen, die er im Laufe dieser Geschäftsbeziehung über DMS erhält, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass es sich um allgemein zugängliche Informationen handelt.
b. Der Kunde wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und sonstigen Personen auferlegen, deren er sich zur Abwicklung seiner Geschäftsbeziehung mit DMS bedient.
c. Die DMS wird den Kunden von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freihalten, sofern die Schutzrechtsverletzung unmittelbar auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen der DMS bei der Erbringung von Lieferungen und/oder Leistungen zurückzuführen sind.
d. DMS ist verpflichtet, Daten und Informationen des Kunden, die als vertraulich gekennzeichnet sind, geheimzuhalten. DMS erklärt, daß alle Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen von DMS, die mit Daten des Kunden in Berührung kommen, nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

4. Softwarerechte, Rechte an Dokumentation

a. Die Rechte an Software (Objekt- und Quellcode sowie dazugehörige Dokumentation), welche durch DMS und/oder deren Erfüllungsgehilfen erstellt wird, liegen ausschließlich und in jeder Weise uneingeschränkt bei DMS. Dies betrifft auch Software, welche im Rahmen von Projekten für das jeweilige Projekt erstellt wurde. Überlassen wird jeweils eine Nutzungslizenz, mit der Ausstattung, welche eine im Zusammenhang eingesetzte Standardsoftware hat oder welche zu beschreiben ist.
b. Werden Softwarerechte am Objekt- und Quellcode auf Kunden übertragen, so bleiben die Rechte trotzdem auch bei DMS, es wird also ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Die Übertragung von solchen Softwarerechten bedarf einer eigenen schriftlichen Vereinbarung und erfolgt nur gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung.
c. Ziffer 4a und 4b gelten analog auch für Dokumentationen, Handbücher etc.

5. Durchführung von Geschäften, Erfüllungsgehilfen, Mitwirkungspflicht

a. Die DMS wird die Geschäfte mit größtmöglicher Sorgfalt durchführen. Die DMS ist berechtigt, ihre Leistungen auch über Dritte zu erbringen. Sofern die DMS Geschäfte ganz oder teilweise durch Dritte als Erfüllungsgehilfen ausführen läßt, wird sie die Kontrolle über die vertragsgemäße Ausführung dieser Geschäfte durchführen und gegebenenfalls in die Abwicklung des Geschäftes eingreifen.
b. Den Kunden trifft eine Mitwirkungspflicht bezüglich der in Auftrag gegebenen Leistungen. DMS ist zur Erbringung der Dienstleistung nur verpflichtet, wenn der Kunde seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan hat. Die Mitwirkungspflicht des Kunden beinhaltet insbesondere die Bereitstellung aller erforderlichen technischen Einrichtungen (einschließlich Stromversorgung, Telefonverbindungen und Internetzugang, ggf. PC-Arbeitsplatz, Drucker, Scanner, Netzwerkzugang, Accounts mit ausreichenden Berechtigungen, Firewallfreischaltung etc.), soweit sie zur Durchführung von Leistungen benötigt werden.

6. Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, Verzug

a. Der Zeitpunkt für die vollständige Erbringung einer Dienstleistung wird zwischen der DMS und dem Kunden individuell vereinbart.
b. Erbringt DMS die Dienstleistung nicht vollständig bis zu diesem Zeitpunkt, aus von DMS zu vertretenden Gründen, so kann der Kunde DMS eine Nachfrist von 25% der vereinbarten Lieferzeit, mindestens jedoch zwei Monaten setzen, verbunden mit der Erklärung, vom Vertrag zurückzutreten, falls auch diese Nachfrist fruchtlos verstreicht.
c. Der Schadenersatz wegen Verzugs über die Nachfrist hinaus ist beschränkt auf 5 % des Gesamtaufwands.

7. Gewährleistung und Haftung

a. Der Ersatz von Folgeschäden aller Art (z.B. Datenverlust, entgangener Gewinn, nutzlose Aufwendungen, unterbliebene Einsparungen, zusätzlicher Personalaufwand, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder sonstige mittelbare und Folgeschäden etc.) ist in jedem Falle, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
b. Beim Ausfall von Teilen innerhalb der Garantiezeit besteht der Anspruch auf unentgeltliche Reparatur oder nach Wahl der DMS Ersatz des defekten Teils. Arbeitszeit für Ein- und Ausbau, Transportkosten und sonstige Spesen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. (Teilegarantie). Dies gilt nicht für Fälle, in denen Arbeitszeit und/oder Spesen im Rahmen eines Wartungsvertrags abgedeckt sind oder in Fällen, in denen der Hersteller von Teilen und/oder Geräten eine über die Teilegarantie hinausgehende Gewähr übernimmt.
c. Im Falle des gerichtlich festgestellten Vorsatzes bzw. der gerichtlich festgestellten groben Fahrlässigkeit haftet DMS unbeschränkt. Im Übrigen richten sich die Gewährleistung und Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Jegliche Art von kundenspezifischen Einstellungen, Anpassungen und/oder Ergänzungen von Anwendersoftware oder die Installation von Anwendungssoftware, Dokumentationen jeglicher Art sind Dienstleistungen und keine Werkleistungen.

9. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung

a. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden der von DMS gelieferten Produkte und Leistungen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt zugunsten der DMS.
b. Zahlungen per Aufrechnung mit Forderungen des Kunden sind nur statthaft, sofern die jeweilige Forderung des Kunden von DMS anerkannt wurde oder aber per gerichtlichem Urteil Rechtskraft erlangt hat.
c. Ersatzteile, die im Rahmen eines Supportvertrags, der den Ersatz von Teilen ohne zusätzliche finanzielle Gegenleistung des Kunden vorsieht, in Hardware von Kunden eingebaut werden, gehen in das Eigentum des Kunden über. Die im Rahmen eines Supportvertrags ausgebauten Teile gehen in das Eigentum der DMS über. Entscheidend für den Eigentumsübergang ist nicht der Ort des Ein- und/oder Ausbaus, sondern ausschließlich der Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Tatsache des Ein- und/oder Ausbaus.

10. Übertragung von Rechten und Pflichten

a. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Vertrag bzw. Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen oder damit verbundene Rechte oder Pflichten ganz oder teilweise an Dritte abzutreten, es sei denn, dass DMS hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat.

11. Ergänzende Vereinbarungen

Ergänzend zu diesen Bedingungen finden für alle Dienstleistungen die §§ 611 ff. BGB Anwendung.

12. Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsstand

a. Erfüllungsort für alle Leistungen der DMS und für alle Zahlungen des Kunden ist Germering.
b. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist München. Es gilt deutsches Recht. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt für die Fälle, in denen kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

13. Vergütung

a. Für die Dienstleistung schuldet der Kunde Vergütung nach Zeit und Aufwand. Es werden die von DMS nachgewiesenen Arbeits- und Reisezeiten gemäß den jeweils gültigen DMS-Stundensätzen berechnet. Der Aufwand wird mit elektronischer Zeiterfassung protokolliert. Sollte sich im Laufe der Arbeit an der Dienstleistung herausstellen, dass sich der Gesamtaufwand durch bei Auftragserteilung nicht bekannte Gründe, die im Verantwortungsbereich des Kunden und/oder in der Situation des Arbeitsmarktes liegen, und/oder durch vom Kunden verlangte Mehrleistungen, die über den ursprünglichen in den Leistungsscheinen/Angeboten/Auftragsbestätigungen nebst Anlagen definierten Umfang hinausgehen, erhöht, ist DMS berechtigt, das Honorar entsprechend dem Mehraufwand anzupassen. Wurde für die Dienstleistung ein Festpreis vereinbart, so werden Reisezeiten in jedem Fall separat nach Zeit und Aufwand in Rechnung gestellt. Aufwendungen, die der DMS im Zusammenhang mit der vom Kunden bestellten Dienstleistung entstehen, wie Fahrtkosten, Kilometergeld, sonstige direkt zuordenbare Aufwendungen werden, sofern einzeln nachweisbar, nach Belegkopie, ansonsten gemäß der jeweils gültigen Preisliste der DMS extra in Rechnung gestellt.
b. Die vereinbarte Vergütung wird fällig in wöchentlichen Abschlagszahlungen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, entsprechend den vorzulegenden Zeiterfassungsberichten. Die Aufwendungen und Nebenleistungen sind unmittelbar bei Berechnung an den Kunden durch die DMS fällig.
c. Die Arbeitszeit wird minutengenau erfasst. Bei Leistungen mit einem Zeitaufwand unter 15 Min. wird auf 15 Min. aufgerundet. Ein Tagessatz hat 8 Arbeitsstunden. Die Abrechnungseinheit (AE) bei Hotline und Fernwartung ohne Wartungsvertrag beträgt 15 Min. für jede angebrochene AE.
d. Zu der Vergütung ist zusätzlich die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.
14. Wartungsvertrag
a. Der Kunde hat Anspruch auf Unterstützungsleistungen, wie nachfolgend beschrieben durch die DMS für alle Soft- und Hardwareprodukte, für die er Supportleistungen und ggf. Updateverpflichtungen der DMS erworben hat.
b. Der Anpruch ist auf den jeweils bezahlten Zeitraum begrenzt.
c. Die Wartungsleistungen sind zusammen mit der jeweiligen Soft- und/oder Hardware zu bestellen.
d. Werden nach Vertragsabschluß weitere Produkte erworben oder bestehende Produkte erweitert, die mittelbar oder unmittelbar mit bereits bei DMS unter Wartungsvertrag stehender Software und/oder Hardware zusammenwirken, werden diese automatisch von den in diesem Vertrag dargestellten Leistungen miterfasst und führen so zur Erweiterung des Wartungsvertrags. Bei diesen Software- und/oder Hardwareprodukten, die nach Vertragsabschluss vom Kunden erworben wurden, genügt für die Aufnahme die von der DMS an den Kunden übersandte Rechnung für Softwaresupport bzw. Hardwaresupport, auf der die neu hinzukommenden Produkte, die Seriennummer(n), der Supportpreis und das Datum aufgeführt sind.
e. Der Kunde verpflichtet sich, DMS über den Erwerb zusätzlicher Software-/Hardwareprodukte unverzüglich zu informieren, sofern diese mittelbar oder unmittelbar mit bereits bei DMS unter Support stehenden Software und/oder Hardware zusammenwirken. Diese Regelung dient der eindeutigen Supportverantwortlichkeit für das jeweilige Software- und/oder Hardwaresystem und trägt damit im Sinne des Kunden zur maximalen Einsatzbereitschaft der supporteten Produkte bei.
f. Die Mitwirkungspflicht des Kunden umfasst beim Wartungsvertrag insbesondere die exakte, wortwörtliche Aufzeichnung von auftretenden Fehlermeldungen, von der Tätigkeit, bei welcher ein Fehler aufgetreten ist, und von sonstigen zweckdienlichen Informationen. Darüber hinaus hat der Kunde die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um eventuelle Schäden bei auftretenden Fehlern so gering wie möglich zu halten.
g. Supportzeiten und Reaktionszeiten regelt der Wartungsvertrag. Der telefonische Zugang wird zwei vom Kunden namentlich benannten Personen gewährt. Einen Wechsel der benannten Personen kann der Kunde jederzeit, jedoch ausschließlich schriftlich und mit einer Frist von 2 Tagen vornehmen.
h. Der Kunde erhält ohne Mehrkosten auf Wunsch Fernwartung, indem die DMS über geeignete technische Einrichtungen direkt auf einen vom Kunden bereitgestellten, internetfähigen PC zugreift und auf diesem Weg Wartungsaufgaben am System des Kunden übernimmt. In den Supportleistungen über Fernwartung sind keine Konfigurationsarbeiten an Software oder Hardware inbegriffen. Sollte der Kunde DMS zu solchen Arbeiten auffordern, werden diese zu dem jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.
i. Der Kunde erhält von DMS im Rahmen von vorbeugender Wartung eine Sammlung von aktualisierten Programmteilen der im Wartungsvertrag eingeschlossenen Programme, die alle vorgenommenen Bugfixes und Verbesserungen enthält, sofern dies für die jeweiligen Softwareprodukte vereinbart ist und der jeweilige Softwarehersteller die sogenannten Updates zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung der DMS ist auch erfüllt, wenn es eine Möglichkeit des Downloads vom Internet für diese Software gibt.
j. Der Kunde erhält von DMS im Rahmen von vorbeugender Wartung während der Vertragslaufzeit alle neuen Versionen der im Supportvertrag eingeschlossenen Programme kostenlos, sofern dies für die jeweiligen Softwareprodukte vereinbart ist und der jeweilige Softwarehersteller die sogenannten Release-Upgrades zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung der DMS ist auch erfüllt, wenn es eine Möglichkeit des Downloads vom Internet für diese Software gibt.
k. Der Kunde erhält proaktive Wartung an Hardware, sofern dies für die jeweiligen Hardwareprodukte vereinbart ist. Verschleiß und Ersatzteile werden, wenn nicht anders vereinbart, dem Kunden in Rechnung gestellt.
l. Für alle Leistungen der DMS bezahlt der Kunde je Monat Vertragslaufzeit einen Wartungspreis wie in der Auftragsbestätigung spezifiziert für alle dort aufgeführten vom Kunden erworbenen Produkte.
m. Die Zahlung des Wartungspreises wird mit Vertragsbeginn und jeder Vertragsverlängerung und jeweils pro Jahr fällig. Bei Beginn des Wartungsvertrags wird der Wartungspreis pro angefangenem Monat für eine Laufzeit von 12 Monaten fällig. Erweiterungen werden der Laufzeit des bestehenden Wartungsvertrages angepasst.
n. Der Leistungspreis ist zahlbar jeweils unmittelbar nach Rechnungsstellung. Als Basis für die jährliche Preisberechnung des Wartungsvertrags wird bei Software die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Preisliste des jeweiligen Herstellers und für Hardware der vom Kunden bezahlte Hardwarepreis herangezogen.
o. Für unentgeltlich überlassene Software und/oder Hardware wird als Berechnungsbasis der jeweils gültige Listenpreis des Produktes und, falls dieser nicht feststellbar ist, vergleichbarer Produkte verwendet.
p. Instandhaltung und Instandsetzung umfassen nicht die Behebung von Störungen oder Schäden, die durch Vorsatz, höhere Gewalt oder Verschulden des Kunden oder Dritter, wie durch unsachgemäße Behandlung oder Bedienung, Nichteinhaltung der DMS-Bestimmungen über Raumbedingungen, Stromversorgung und andere technische Anschlüsse oder Anschluss von Fremdprodukten, Verwendung ungeeigneter Datenträger oder ungeeigneten Zubehörs sowie Eingriffe oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte entstanden sind.
q. Zubehör, Verbrauchsmaterial und Material, das vom jeweiligen Hersteller als Verschleißmaterial spezifiziert ist, wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
r. Schäden an Hardware, die infolge außergewöhnlicher Beanspruchung oder außergewöhnlich langer Benutzung an den Produkten entstanden sind, werden im Rahmen dieser Wartungsvereinbarungen nicht behoben. Hierfür erforderliche Leistungen werden auf Zeit- und Materialbasis zu den jeweils bei DMS geltenden Stunden- und Ersatzteilpreisen vorgenommen.
s. Übersteigen Reparaturkosten den Wert eines zu reparierenden Teils, so dass für dieses Teil der wirtschaftliche Totalschaden festgestellt werden muss, so wird dieses Teil durch ein neues Teil ersetzt, wobei dem Kunden die Differenz zwischen dem Preis des neuen Teils und dem Wert des alten Teils, wenn es noch funktionieren würde, in Rechnung gestellt wird, sofern Hardwareersatz durch die DMS vereinbart ist.
t. Der Kunde verpflichtet sich, für die unter Support stehende Hardware inklusive aller daran angeschlossenen Hardwareteile und Kommunikationseinrichtungen eine Elektronikversicherung abzuschließen.

Kontakt

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Sven Richnow

Account Manager

089 / 89 70 69 22

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